Seit dem 13.06.2014 gilt das Widerrufsrecht für Maklerverträge.
Das Gesetz bezieht sich auf sogenannte Fernabsatzverträge.
Das sind Verträge, die durch Briefwechsel, E-Mails oder Telefonate angebahnt werden. Eine Kontaktaufnahme zum Makler findet oft über genau diese Wege statt. Aus diesem Grund sind auch Maklerverträge von der Neuregelung betroffen. Wann genau kommt ein Maklervertrag zustande? Ein Interessent meldet sich telefonisch oder per Email auf ein Miet- oder Kaufangebot des Maklers (Anzeige) oder über ein Internetportal. Er nimmt damit ein konkretes Angebot zur Immobilienvermittlung in Anspruch und es kommt ein Maklervertrag zustande. Was kostet ein Maklervertrag? Der Maklervertrag an sich ist kostenfrei, da Makler auf Erfolgsbasis arbeiten. Erst wenn es zum Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages kommt, wird eine Courtage bzw. Provision fällig. So regelt es schon lange das Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 652 – 656 (BGB). Wozu braucht man ein Widerrufsrecht? Verträge müssen nicht immer schriftlich geschlossen werden. Sie kommen oft durch gegenseitiges Einvernehmen zustande. Vielen Interessenten war das nicht klar. Genau deshalb ist jeder Maklerkunde darüber zu belehren, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist und ihm ein Widerrufsrecht mit 14-tägiger Widerrufsfrist zusteht. win-win-Situation Durch die Belehrung des Maklerkunden über sein Widerrufsrecht für Maklerverträge wird er umfassend aufgeklärt und davor bewahrt, übereilte Entschlüsse zu treffen. Er weiß nun genau, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, ihm ein Widerrufsrecht zusteht und das erst bei Abschluss eines Miet- oder Kaufvertrages eine Provision an den Makler zu zahlen ist. Der Makler wiederum darf sich sicher sein, dass er es mit sehr gut vorqualifizierten Kunden zu tun hat, die ernst genommen werden wollen. Müssen beide Parteien die 14-tägige Widerrufsfrist abwarten? Für den Makler ist das sinnvoll. Denn wird er innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist tätig, kann er seinen Anspruch auf Provision verlieren, weil der Maklerkunde den Maklervertrag innerhalb der Widerrufsfrist sanktionslos kündigen kann. Was ist zu tun, wenn der Maklerkunde dringend weitere Informationen und einen Besichtigungstermin benötigt? Der Makler darf nicht in die Rechte seines Kunden eingreifen. Damit der Maklerkunde schon vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist weitergehende Informationen zum Objekt, Besichtigungstermine, Beratung, Verträge usw. erhalten kann, muss der Kunde selbst tätig werden: Er muss dem Makler schriftlich (Brief, Email, Fax) mitteilen, dass er sofort, also vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Vermittlungs-tätigkeit anfangen soll. Auch jetzt fällt eine Provision selbstverständlich erst dann an, wenn das Objekt tatsächlich gekauft bzw. gemietet wird, also wenn ein Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen wird.