Verkauf von vermietetem Wohneigentum steuerfrei?
Finanzamt geht von Steuerpflichtigkeit aus
Das Finanzamt veranschlagte bei der Überprüfung der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EstG (Einkommensteuergesetz). Dagegen klagte der Mann. Er gab an, dass er die Wohnung im Veräußerungsjahr noch genutzt habe, nämlich bis April. Dementsprechend habe er die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt und sei, bezogen auf seinen Veräußerungsgewinn, nicht steuerpflichtig.
Finanzgericht urteilt zugunsten des Klägers
Das Finanzgericht gab der Klage des Mannes gegen das Finanzamt erstinstanzlich statt. Es sei nicht nötig, dass der Eigentümer die Immobilie im Veräußerungsjahr durchgehend zu Wohnzwecken nutzt. Die Nutzung von Januar bis April sah das Finanzgericht als ausreichend an.
Quelle: AssCompact. Den kompletten Beitrag vom 2.4.2020 finden Sie HIER